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Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut

Da vermehrt im Zuge von Begehungen sowie Instandhaltungen an Gewässern,
welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind,
Grünschnittablagerungen im Abflussbereich vorgefunden werden, wird darauf
hingewiesen, dass Öffentliches Wassergut für die Wasserwirtschaft wie für
die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist und einer Zweckwidmung des
Wasserrechtsgesetzes unterliegt.
Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich
eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den
Gewässerparzellen können

o den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer
verändern

o die Instandhaltung der Gewässer erschweren

o die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an
den Ufern und Böschungen führen

o die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen

o bei Hochwässern zu Verklausungen führen

Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen
Wassergutes verboten.
Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.
a. Besitzstörungs- Unterlassungsklage, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen
die Verursacher zu rechnen.

Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme
durch eine besondere und dauerhafte Vorrichtung nicht gestattet ist, da
dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit
Bezirkshauptmannschaft) sowie eine Zustimmung durch die
Liegenschaftsverwaltung für eine besondere und dauerhafte Vorrichtung
vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.

  • Beitrags-Kategorie:Allgemein